Statuten

I. Name, Gründung, Sitz

Art. 1 Name, Gründung, Sitz

Unter dem Namen „ Frauengemeischaft Steinen “ besteht ein im Jahr 1876 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Steinen. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Schwyz und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2 Zweck

Die „Frauengemeinschaft Steinen“ ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere Fraueninteressen. Er ist parteipolitisch neutral.

Art. 3 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind:

3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen

3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen

3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und seine

3.4 Wahrnehmung sozialer Aufgaben

3.5 Einsatz für ökumenische Bestrebungen

3.6 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter

3.7 Zusammenarbeit mit andern Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region

3.8 Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF; Förderung und Unterstützung von deren Zeitschriften, Bildungs- und Sozialwerken.

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obgenannter Aufgaben mitzuwirken. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Der Austritt kann mündlich

oder schriftlich auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.

Mitglieder, welche dem Verein mehr als 50 Jahre Treue erweisen, müssen keinen Jahresbeitrag mehr bezahlen und werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

IV. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

A Generalversammlung / B Vorstand o. Leitungsteam/

C Rechnungsrevisorinnen

A Generalversammlung

Art. 6 Generalversammlung

Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr zusammentritt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des

Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

Art. 7 Einladung, Anträge

Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin oder an das Leitungsteam einzureichen.

Art. 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

8.1 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen

8.2 Festsetzung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Mitglieder

8.3 Wahl der Präsidentin / des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisorinnen

8.4 Behandlung von Anträgen

8.5 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt

8.6 Beschlussfassung über Revision der Statuten (vgl. Art. 22)

8.7 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (vgl. Art.23)

Art.9 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 22 und Art. 23 das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

Art.10 Protokoll

Das Protokoll kann 20 Tage nach der Generalversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin/ dem Leitungsteam angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Generalversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.

B Vorstand/ Leitungsteam 

Art.11 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

– Präsidentin und gegebenfalls Vizepräsidentin oder Leitungsteam

– Kassierin

– Aktuarin

– weitere Vorstandsmitglieder

– Geistliche Begleiterin oder geistlicher Begleiter

Die geistliche Begleitung im Vorstand mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten nimmt der Ortspfarrer wahr oder seine Stellvertretung als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

Der Vorstand/ das Leitungsteam organisiert sich selbst.

Art.12 Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder/ Teammitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind zweimal wiederwählbar. Die maximale Amtszeit beträgt also neun Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin bzw. der Mitglieder des Leitungsteams beträgt maximal neun Jahre, unabhängig von ihrer vorgängigen Mitgliedschaft im Vorstand. Wenn es die Bedürfnisse des Vereins erfordert, kann durch Beschluss der Generalversammlung die abgelaufene Amtszeit von Vorstandsmitgliedern um maximal eine Amtszeit verlängert werden.

Art.13 Beschlüsse

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Die Präsidentin/ das Leitungsteam lädt, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, mind. 8 Tage vor der Vorstandssitzung, schriftlich dazu ein.

Art.14 Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

14.1   Vertretung des Vereins nach aussen

14.2   Führung der laufenden Geschäfte

14.3   Wahrnehmung der unter Art.2 und Art.3 genannten Vereinszwecke und Vereinsaufgaben

14.4   Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeiten des Vereins

14.5   Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen

14.6   Bestellung und Begleitung der Ressorts und Festlegung von deren Aufgaben

14.7   Gründung und Begleitung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins

14.8   Nach Bedarf, Erlass von Reglementen und Richtlinien

14.9   Medien- und Informationsarbeit

14.10  Regelmässige Kontakte zum Kantonalen Frauenbund und zum Schweizerischen  

          Katholischen Frauenbund SKF

14.11  Für jedes verstorbene Mitglied zwei hl. Messen lesen lassen

Art.15 Unterschriftsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. das Leitungsteam und die Aktuarin.

C Rechnungsrevisorinnen

Art.16

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.

V. Finanzen

Art.17 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzten sich wie folgt zusammen:

17.1   Jahresbeitrag der Mitglieder, wird jeweils an der GV festgelegt

17.2   Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen

17.3   Einnahmen aus Aktionen und Sammlungen

17.4   Zuwendungen und Legate

17.5   Bestehendes Vermögen und dessen Erträge

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art.18 Kassierin

Die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse, führt die Buchhaltung, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu handen des Vorstandes. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift, im übrigen Kollektivunterschrift zu zweien mit der Präsidentin oder der Vizepräsidentin bzw. einem Mitglied des Leitungsteams.

Art.19 Entschädigung

Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, Spesen werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.

Art.20 Haftung

Für die Verpflichtung des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art.21 Mitgliederbeitrag an den Dachverband

Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz den an dessen Deligiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

VI. Schlussbestimmungen

Art.22 Statutenänderung

Zur Änderung der Statuten bedarf es die Mehrheit der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art.23 Vereins-Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss ein entsprechenden Antrag an die Generalversammlung vorgängig dem Kantonalen Frauenbund mitteilen.

Art.24 Vermögensverwendung

Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht des Kantonalen Frauenbundes Schwyz angelegt. Dieser hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so entfällt das Vermögen an den Kantonalen Frauenbund Schwyz.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 31. Januar 2001 angenommen und am
28. Januar 2015 revidiert. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

Präsidentin:   Esther Küttel

Aktuarin:       Priska Inderbitzin